Änderungen der AVSG und VV-AVSG

Mit Wirkung ab dem 1. September 2023 werden Änderungen der AVSG und der VV-AVSG in Kraft treten. 

In Bezug auf Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 AVSG i. V. m. den VV-AVSG erfolgen im Wesentlichen folgende Neuerungen: 

 

Verstetigung der Fachstellen für Demenz und Pflege:

Die bislang als Modellprojekte geförderten Fachstellen für Demenz und Pflege – die bayernweite Fachstelle und die sieben regionalen Fachstellen in den Regierungsbezirken – decken als zentrale Anlaufstellen unterschiedliche Bereiche der in § 45a SGB XI genannten Angebote ab und unterstützen darüber hinaus den weiteren Aufbau dieser Strukturen. Sie werden nun regelhaft als Angebot zur Unterstützung im Alltag verstetigt und können nach Anerkennung entsprechend gefördert werden. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Fachstellen für Demenz und Pflege in Bayern rege kontaktiert werden und deren Unterstützung vielfach angenommen wird. Eine ähnliche Verstetigung der ursprünglich im Rahmen einer Modellförderung erprobten Strukturen ist auch in anderen Bundesländern erfolgt.

 

Voraussetzungen der Anerkennung von Fachkräften zur Leitung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
Fachkräfte zur Leitung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie selbstständig tätige Einzelpersonen benötigen insbesondere ein abgeschlossenes Studium aus den Bereichen Soziales, Gesundheit, Pflege oder Hauswirtschaft (z.B. Soziale Arbeit, Gerontologie, Pflegewissenschaften) oder eine abgeschlossene grundsätzlich dreijährige Ausbildung in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Pflege oder Hauswirtschaft (z.B. Pflegefachkräfte, Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter). 

Die bisher benötigte Nachschulung einzelner Module des Schulungskonzepts zur Erbringung von Leistungen nach § 45a SGB XI entfällt für potenzielle Fachkräfte zur Leitung von AUA. Fachkräfte mit einer geeigneten Qualifikation (siehe oben) dürfen alle Angebotsformate der AUA leiten.

 

Klarstellung und Aktualisierung zum Qualifikations- und Schulungserfordernis:

Es wird verdeutlicht, dass Helfende ohne Leitungs- oder Schulungsfunktion für ihren Einsatz in den Angeboten zur Unterstützung im Alltag

  • entweder über eine zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifikation (insbesondere: abgeschlossene mindestens einjährige Ausbildung in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Pflege oder Hauswirtschaft oder abgeschlossene mindestens zweijährige Berufserfahrung* in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Pflege oder Hauswirtschaft)
  • oder mindestens über die für Angebote zur Unterstützung im Alltag konzipierte Schulung verfügen müssen.

Das „Schulungskonzept zur Erbringung von Leistungen gemäß § 45a SGB XI“ umfasst ab 01.09.2023 nur noch 30 Unterrichtseinheiten (UE). Daneben ist das bisherige Schulungskonzept mit 40 UE weiterhin bis zum 31.12.2024 gültig, um allen beteiligten Akteuren eine reibungslose Umstellung zu ermöglichen.

Festgeschrieben wurde zudem, dass Schulungen und Fortbildungen im Präsenz- oder Online-Live-Format möglich sind.

* Die zweijährige Berufserfahrung kann in Anstellung, in Selbstständigkeit/Freiberuflichkeit oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) erlangt worden sein. Es ist nicht erforderlich, dass die Berufserfahrung am Stück oder beim gleichen Arbeitgeber erlangt wurde. 
Der Nachweis der Berufserfahrung kann durch folgende Dokumente erbracht werden: 
- Kopie von Arbeits-/Zwischenzeugnissen, aus denen der Inhalt, der Zeitraum sowie der zeitliche Umfang (z.B. Minijob) der Tätigkeit hervorgeht. 
- Bestätigung des (damaligen) Arbeitgebers über Inhalt, Zeitraum und zeitlichen Umfang (z.B. Minijob) der Tätigkeit.
- Bei Selbstständigkeit ist zusätzlich eine Gewerbeanmeldung, ein Auszug aus dem Handelsregister, eine Bescheinigung vom Finanzamt o.ä. zur Glaubhaftmachung vorzulegen. 

 

Erleichterungen der Fördervoraussetzungen für Trägerangebote:

Einige Erleichterungen, die anlässlich und während der Corona-Pandemie seitens des StMGP geschaffen wurden, werden in die AVSG und VV-AVSG implementiert, wie beispielsweise:

  • Erleichterung der Fördermöglichkeit bei Angehörigengruppen: Anzahl der Teilnehmenden (durchschnittlich drei Angehörige) und Anzahl der Treffen (jährlich mindestens sechs Treffen)
  • Erleichterung der Fördermöglichkeit bzgl. ehrenamtlicher Einsatzstunden: Reduzierung des jährlichen Mindestmaßes auf 100 Einsatzstunden 
  • Verzicht auf die bislang erforderliche Unterschrift der Teilnehmenden auf Angebotsteilnehmerlisten

 

Die Änderung der AVSG wurde im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) veröffentlicht: https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2023-342/

Die Änderung der VV-AVSG steht im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl.) zur Verfügung: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2023-346/

Die konsolidierten Fassungen werden nach Inkrafttreten am 01.09.2023, voraussichtlich unter den bisherigen Links https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVSG-G8 und https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_861_G_10013, veröffentlicht werden.