Antragstellung

Träger von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, die mit ehrenamtlichen Helfer:innen arbeiten, können beim Landesamt für Pflege (LfP) eine Förderung beantragen.

Der Antrag auf Förderung muss jedes Jahr bis zum 31. Dezember des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres beim Landesamt für Pflege (LfP) eingegangen sein. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt mit der Förderantragsstellung allgemein als erteilt.

Angebote sind förderfähig, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden, die darin tätigen ehrenamtlichen Kräfte keine unangemessen hohe Aufwandsentschädigung erhalten und die Anbieter:innen von den Personen mit Pflegegrad keine unangemessen hohen Kostenbeiträge erheben.

Nur Angebote mit ehrenamtlichen Helfer:innen können gefördert werden. Es müssen Angaben zu allen Angeboten, den Mitarbeiter:innen, ehrenamtlichen Helfer:innen sowie zu den Kosten bzw. der Finanzierung gemacht werden.

Es gelten auch unterschriebene und eingescannte Anträge per E-Mail als form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellung wird im einfachen elektronischen Verfahren akzeptiert, sofern die von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Formulare ausgefüllt, unterschrieben, eingescannt und als PDF-Anhang einer E-Mail bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Dies gilt entsprechend auch für alle weiteren im Förderverfahren benötigten Formulare und Dokumente (Verwendungsnachweis, etc.). Bitte beachten Sie weiterhin die einschlägigen Fristen. Die Übersendung der Bescheide durch die Bewilligungsbehörde erfolgt vorerst weiterhin auf dem Postweg.

Die benötigten Formulare zur Antragstellung finden Sie hier.


Für die Bearbeitung des Antrags auf Förderung stellen wir eine Ausfüllhilfe zur Verfügung:

Ausfüllhilfe Förderantrag 2024

Informationen zum Thema Förderung finden Sie auch in unserem Flyer "Basiswissen Förderung":

Flyer "Basiswissen Förderung"

 

Bei Fragen und Unterstützungsbedarf:

Sollten Sie Fragen zur Antragstellung haben oder Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags benötigen, dann können Sie sich sehr gerne an die regionale Fachstelle für Demenz und Pflege in Ihrem Regierungsbezirk wenden. Die Kontaktdaten zur regionalen Fachstelle in Ihrem Regierungsbezirk finden Sie hier. 

Schulungen und Fortbildungen

  • Eine Förderung von Schulungen und Fortbildungen ist möglich, wenn die Schulung/Fortbildung in Bayern stattfindet.
  • Die Schulungs- bzw. Fortbildungseinheiten müssen von geeigneten Fachkräften durchgeführt werden.
  • Es müssen mindestens die in den Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI festgelegten Inhalte vermittelt werden.

Angehörigengruppen

  • Angehörigengruppen sind förderfähig, wenn die fachliche und psychosoziale Anleitung durch eine geeignete Fachkraft sichergestellt ist.
  • Durchschnittlich müssen mindestens drei Angehörige an der Gruppe teilnehmen.
  • Es müssen mindestens sechsTreffen im Jahr stattfinden. 

Die Förderpauschale für die notwendigen Personal- und Sachkosten beträgt… 

  • für die Koordination, Organisation und fachliche Anleitung einschließlich Aufwandsentschädigungen für eine Betreuungsgruppe jährlich pro Treffen, bei mindestens zehn Treffen für maximal 52 Treffen, bis zu 50,00 €.
  • für die Koordination, Organisation, die kontinuierliche fachliche Begleitung und Vermittlung der ehrenamtlichen Helfer:innen aus den Angeboten ehrenamtlicher Helferkreis, Alltagsbegleiter:innen, Pflegebegleiter:innen, und haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich deren Aufwandsentschädigung, sofern alle ehrenamtlichen Helfer:innen eines Trägers zusammen mindestens 100 Einsatzstunden im Jahr erbracht haben, für jede volle Einsatzstunde einer ehrenamtlichen Helferin oder eines ehrenamtlichen Helfers bis zu 2,00 €.
  • für die Koordination, Organisation und fachliche Anleitung einschließlich Aufwandsentschädigung für die qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten jährlich pro Treffen, bei mindestens zehn Treffen für maximal 52 Treffen, bis zu 35,00 €.
  • für die Schulung - mindestens 30 Schulungseinheiten à 45 Minuten - und Fortbildung - mindestens vier Fortbildungseinheiten à 45 Minuten - von mindestens sechs eingesetzten Helfer:innen je Schulungs- bzw. Fortbildungseinheit bis zu 25,00 €.
  • für eine Angehörigengruppe jährlich pro Treffen, bei mindestens sechs für maximal zwölf Treffen, bis zu 40,00 €.

Die Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag durch den Freistaat Bayern wird - ebenso wie eine etwaige kommunale Förderung - von den Pflegekassen verdoppelt.


Hinsichtlich des Förderjahres 2023 werden Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 der AVSG und die entsprechenden Vollzugshinweise unter Berücksichtigung folgender Maßgaben angewendet:

1. Eine coronabedingte Unterschreitung der Mindestanzahl von Gruppentreffen, Einsatzstunden, Teilnehmenden bei den Angeboten sowie der Mindestteilnehmerzahl bei Schulungen ist unschädlich im Hinblick auf die Fördervoraussetzungen. Dies gilt auch, wenn Angebote aufgrund der Hygienevorgaben aufgeteilt werden.

2. Sollten coronabedingt zusätzliche Angebote zur Unterstützung im Alltag erforderlich erscheinen, sind diese förderfähig. Eine entsprechende Mitteilung der Antragstellerin/des Antragstellers im Rahmen des Verwendungsnachweises für das Förderjahr 2023 ist ausreichend.

3. Wird die Möglichkeit des Anbietens von online-live-basierten Schulungen und Fortbildungen genutzt, gibt es bezüglich der Anforderungen an die einzureichenden Teilnehmerlisten eine Sonderregelung. Bei diesen genügt es, wenn die Schulungsleitung die Teilnahme bescheinigt. Dazu sollten die Teilnehmenden aufgelistet werden, die Unterschriften der Teilnehmenden sind nicht zwingend erforderlich. Die Teilnehmerlisten sind fünf Jahre vom Antragsteller/von der Antragstellerin aufzubewahren. Schulungen im Selbststudium sind nicht berücksichtigungsfähig.

4. Die Durchführung von Angehörigengruppen ist im Online-Live-Format möglich und förderfähig.


Träger von Angeboten, die eine Förderung erhalten, müssen einmal jährlich einen Verwendungsnacheis mit Sachbericht beim Landesamt für Pflege (LfP) einreichen.

Im Allgemeinen muss der Verwendungsnachweis bis zum 1. April des dem Förderjahr folgenden Jahres eingegangen sein. Wenn in dem Förderbescheid eine abweichende Frist zur Abgabe des Verwendungsnachweises steht, so ist diese zu beachten.

Zum Verwendungsnachweis gehört ein Sachbericht.

Die benötigten Formulare finden Sie hier.